Heiko Jester - Garten- und Landschaftsbau
Ihre Zufriedenheit ist unser Erfolg


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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1. Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als
Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

- Auftrag

- Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 


2. Angebot/ Vertragsschluss

2.1. Die Firma Heiko Jester Garten- und Landschaftsbau GbR – nachfolgend Auftragnehmer
genannt – hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe
gebunden.
2.2. Erstmalig verfasste Angebote sind kostenlos zu erstellen. Bei weiterführenden Änderungen
oder Nacharbeiten wird ein Stundenhonorar von 60,00 EUR fällig.
Erstellen von Skizzen oder Plänen sind für Bauvorhaben von Privatpersonen nicht als üblich
anzusehen. Der Auftraggeber kann dies trotz dessen, gegen eine Gebühr von 80,00 EUR pro
Stunde des Aufwands, verlangen. Es bedarf der mündlichen oder schriftlichen Erteilung des
Arbeitsaufwands.
2.3. Die Mitwirkung des Auftraggebers gilt nach §3 VOB/B entsprechend.
2.4. Eventuell erforderliche Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben
im Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
2.5. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten
Auftragsbestätigung in schriftlicher oder mündlicher Form.
2.6. Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.


3. Vergütung

3.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in
Ziffer 1 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen
oder ortsüblichen Löhne und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für
Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese
Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend
weiterzugeben.
Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
erbracht werden sollen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.
3.2. Über Abschnitt 3.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im
Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der
aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen
Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die
ortsüblichen Sätze.


4. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und
Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender
Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen,
Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer
beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in
Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.


5. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom,
Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung
gestellt.
Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der
Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.


6. Fertigstellungsfristen

6.1. Die vorgesehenen Ausführungs – und Fertigstellungsfristen sind bei Auftragserteilung
schriftlich festzulegen. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch Umstände,
die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, so stellt dies eine vom Auftragnehmer
nicht zu vertretende Verzögerung dar. In den Risikobereich des Auftraggebers fallen vor
allem die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die rechtzeitige
Bereitstellung des Baugrundstücks.
6.2. Ebenso hat der Auftragnehmer Behinderungen wie Streik, Aussperrung, höhere
Gewalt sowie andere für ihn unabwendbare Umstände nicht zu vertreten.


7. Abnahme

7.1. Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in
Form der Abschlussrechnung angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der
Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die
Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
7.2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
7.3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
7.4.1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in
gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige
Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso
etwaige Einwendungen des Auftragnehmers.
Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
7.4.2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn
der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen
hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
7.5.1 Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
7.5.2. Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme
verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der
Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht
als Abnahme.
7.5.3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu den in Absätzen 7.5.1. und 7.5.2. bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
7.6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon
nach Ziffer 8 dieser AGB trägt.


8. Gefahrtragung

8.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile
der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits
entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung
enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
8.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen
Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen,
unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
8.3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht
eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu
der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z. B.
Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.


9. Mängelansprüche

9.1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag bestimmt, so beträgt sie
gegenüber einem Verbraucher bei einem vom Auftragnehmer errichteten Bauwerk fünf
Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Verbraucher für alle Lieferungen und
Leistungen zwei Jahr beginnend mit der Abnahme oder Teilabnahme. Gegenüber einem
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem
Unternehmer ein Jahr. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
hinzuweisen.
9.2. Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom
Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden,
die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Der Auftraggeber hat die
empfangenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anlieferung/
Leistungserbringung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Mängel hinsichtlich Art,
Qualität und Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Ware
oder Leistung vom Auftraggeber als genehmigt.
9.3. Für vom Auftragnehmer gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach
der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des
Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach wird vom
Auftragnehmer, sollten nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9.5. vorliegen, keine
Gewährleistung mehr übernommen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die durch den                                                                            Auftragnehmer gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des                                                                                Gefahrübergangs vorlag, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder                                                                              Ersatzware liefern.
9.4. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar vom
Auftragnehmer ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor
tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.
9.5. Für vegetationstechnische Arbeiten, insbesondere Pflanzenlieferung und
Pflanzarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer entgegen Ziffer 9.3. die Gewährleistung
solange und soweit er mit der Pflege beauftragt wurde (Fertigstellungspflege), längstens
jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Während der
Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom
Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist
schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener
Höhe herabgesetzt wird.


10. Abrechnung

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen
wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von vierzehn Werktagen
zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber
sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.


11. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsleistung des Bestellers

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Baustoffen, Bauteilen und
Pflanzen bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Werden die Baustoffe, Bauteile
oder Pflanzen be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber
dem Auftragnehmer jetzt schon Eigentums-und Miteigentumsrechte ab. Mit Abschluss des
Vertrages tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Forderungen gegenüber seinem
Auftraggeber (Bauherrn) in voller Höhe ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Übersteigt der Wert der Sicherheit die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als
20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung
verpflichtet. § 648a Abs. 6, Satz 1, Nummer 2, BGB findet keine Anwendung.


12. Abschlagszahlungen/ Zahlungsziel

Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf
entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 14 Tagen auszugleichen, falls nicht anders
vereinbart. Als Leistung gelten auch die für die vertragsgemäße Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe
und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen
übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Alle sonstigen Rechnungen sind
binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern zuvor die
Abnahme erfolgte. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Auftraggeber in
Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen.


13. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Speyer als Gerichtstand vereinbart.


14. Rechtswahl

Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.


15. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der
unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die
den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.



Stand Oktober 2020

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